B. ist folglich als Beiständin der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz einzusetzen (E. 6 hiernach), sofern diese hierzu bereit und zeitlich verfügbar ist. Sollte die Einsetzung von B. als Beiständin nicht möglich sein, wird eine andere Beistandsperson gefunden werden müssen. 6. Die Vorinstanz hat die nötigen Vollzugshandlungen – insbesondere die Ernennung der Beistandsperson (nach Möglichkeit B.), das Ausstellen einer Ernennungsurkunde, das Einholen des Anfangsinventars sowie das Festsetzen der Berichtsperiode – vorzunehmen.