5.2. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt die Ernennung von B. als Beiständin vorgeschlagen (KEMN.2022.512 act. 7 Rückseite, 31 f.) und ihre Einsetzung auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt. Aufgrund der erfolgten Zusammenarbeit, konnte die Beschwerdeführerin bereits ein Vertrauensverhältnis zu B. aufbauen. Als Berufsbeiständin ist B. zudem sowohl persönlich als auch fachlich zur Führung des vorliegenden Mandats geeignet. B. ist folglich als Beiständin der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz einzusetzen (E. 6 hiernach), sofern diese hierzu bereit und zeitlich verfügbar ist.