der Beiständin B. äusserst kooperativ und lässt Letzterer die Rechnungen für deren Bezahlung zukommen (KEMN.2022.512 act. 32 ff.; vgl. auch Beschwerdebeilage 11). Den Zutritt in ihre Wohnung – sollte dies angezeigt sein – scheint sie ohne Weiteres zu gewähren (vgl. KEMN.2022.512, act. 35). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb die Ermächtigung zum Betreten der Wohnung bzw. zum Öffnen der Post ohne Einwilligung der Beschwerdeführerin von Nöten wäre. Mit Zustimmung der Beschwerdeführerin ist dies ohnehin zulässig; eine behördliche Ermächtigung ist daher obsolet.