4.2. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, ob die Befugnis zum Öffnen der Post und Betreten der Wohnräume mit oder ohne ihre Zustimmung zu erteilen sei (KEMN.2022.512 act. 7 Rückseite). Vorliegend kann dies mit Blick auf die nachfolgende Begründung offengelassen werden, denn das Rechtsbegehren wäre so oder anders nicht gutzuheissen: Wie den Akten entnommen werden kann, zeigt sich die Beschwerdeführerin gegenüber - 11 -