3.3.5. Zusammenfassend kann sowohl in gesundheitlicher als auch finanzieller und administrativer Hinsicht sowie in Bezug auf ihre Wohnsituation die gebotene Unterstützung der Beschwerdeführerin nicht mehr durch ihr bestehendes Helfernetz gewährleistet werden. Angesichts ihrer erheblichen Hilfsbedürftigkeit und unter Berücksichtigung der relativ häufigen Klinikaufenthalte (über 10 seit dem 45. Altersjahr, vgl. KEMN.2022.512 act. 20 Rückseite), erscheint eine begleitende Unterstützung nicht ausreichend (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Es ist daher nicht zu sehen, mit welcher milderen Erfolg versprechenden Massnahme der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden könnte.