3.3.4. Einzig in Bezug auf den Bereich "Soziales Wohl" (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1) lässt sich weder den vorinstanzlichen Akten (KEMN.2022.512 act. 6 ff.) noch der Beschwerdeschrift eine Notwendigkeit für die Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme entnehmen. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein soziales Umfeld und hat – nach einem längeren Kontaktunterbruch – zu ihren Eltern erneut Kontakt aufgenommen (KEMN.2022.512 act. 31). Gemäss ihren eigenen Ausführungen fühlt sie sich nicht einsam. Die behördliche Intervention in diesem Bereich erscheint daher nicht opportun.