Die Einschätzung der sie unterstützenden Person des Bereichs Soziales der Stadt Q., wonach in den wiederkehrenden Krisensituationen die nötigen Vollmachten und Kompetenzen fehlen, um die Angelegenheiten vollumfänglich zu erledigen, sowie die notwendigen Auskünfte bei Ärzten und Banken einzuholen, ist nachvollziehbar (KEMN.2022.512 act. 7). Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über kein privates Netzwerk, das sie hierbei unterstützen könnte (KEMN.2022.512 act. 7, 31). Die Verhältnisse der Beschwerdeführerin müssen so geregelt werden, dass die Vorkehrungen gerade auch für die bisher immer wiederkehrenden problematischeren - 10 -