Bezüglich ihres Mobiltelefons ging sie – in Kenntnis ihrer knappen finanziellen Lage (KEMN.2022.512 act. 34) – ohne ersichtliche Notwendigkeit eine neue Zahlungsverpflichtung ein und benachrichtigte ihre Bezugsperson diesbezüglich erst im Nachhinein (Beschwerdebeilage 6, E-Mail der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2022). Es besteht folglich die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin – obwohl sie teilweise ihre eigene Hilfsbedürftigkeit erkennt (KEMN.2022.512 act. 33 ff.) – weitere unwirtschaftliche Verpflichtungen eingeht, ohne dass sie zuvor die notwendige Hilfe beansprucht.