Planung und allenfalls Verhandlungen notwendig macht. Zu beidem ist die Beschwerdeführerin jedenfalls in Krisensituationen kaum fähig. Eine behördlich angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme ist in der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin angezeigt. An dieser Einschätzung vermag die Therapieeinsicht, welche sie in der Vergangenheit gemäss ihren Aussagen zumindest teilweise hatte (vgl. KEMN.2022.512 act. 27), nichts zu ändern.