Angesichts ihres instabilen, sich verschlechternden Gesundheitszustandes, ihres ambivalenten Verhaltens bezüglich der stationären Therapie sowie der unzureichenden Ernährung sowie Medikamenteneinnahme, ist der erhöhte Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation durch die Inanspruchnahme ihres Helfernetzes nicht ausreichend gedeckt. Hinzu kommt, dass die Leistungen des Helfersnetzes der Koordination bedürfen und die Krankenkasse bereits am 20. Juli 2022 schriftlich Vorbehalte bezüglich der weiteren Finanzierung von Behandlungen angemeldet hat (KEMN.2022.512 act. 23), was eine sorgfältige