Teilweise vernachlässigte sie nach ihrer Entlassung die selbstständige Nahrungsaufnahme (KEMN.2022.512 act. 6 Rückseite, 20 Rückseite, 28; Beschwerdebeilage 3). Anlässlich ihrer Anhörung vom 20. September 2022 machte die Beschwerdeführerin einen zuversichtlichen Eindruck, in medizinischen Angelegenheiten die notwendigen Massnahmen selbstständig ergreifen zu können (vgl. KEMN.2022.512 act. 35). Am 22. September 2022 entliess sie sich – trotz bestehender Behandlungsbedürftigkeit – selbst aus der stationären Behandlung (KEMN.2022.512 act. 42 f.). Die notwendigen Medikamente nahm sie nach ihrer selbstständigen Entlassung nicht wie vereinbart ein -8-