446). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist die Diagnose sowie die daraus resultierende Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend belegt, weshalb sich die Einholung weiterer Berichte als obsolet erweist. 3.3. 3.3.1. Mit Blick auf die Subsidiarität der behördlichen Massnahmen ist zu prüfen (E. 2.1 vorstehend), ob die Betreuung der Beschwerdeführerin in den verschiedenen Lebensbereichen durch das bestehende Helfersnetz sichergestellt ist.