3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einem Abhängigkeitssyndrom (Alkoholabusus), einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidiven depressiven Störung sowie an Wahnvorstellungen leidet (KEMN.2022.512 act. 6 f., 17, 20, 28 ff.; Beschwerdebeilage 3). Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin gehen von einer aus diesem Schwächezustand resultierenden Hilfsbedürftigkeit aus (angefochte- -7-