Am 22. September 2022 sei sie auf ihren dringenden Entlassungswunsch hin mangels akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung entlassen worden. Indem die Vorinstanz einzig auf ihre Anhörung abgestützt habe, ohne die diagnostizierte und mit Gesuch dargestellte Erkrankung zu berücksichtigen und weitere Berichte einzuholen, habe sie die im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsmaxime sowie das rechtliche Gehör verletzt. Insbesondere habe sie die für die Beurteilung der Frage, ob die Unterstützung durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet werden könne, notwendigen Abklärungen unterlassen (Beschwerde, S. 4 f.).