3.1.2. In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach wegen Alkoholsucht einen Entzug habe vornehmen müssen. Wenn sie Alkohol trinke, vernachlässige sie sowohl die Nahrung als auch die Einnahme der notwendigen Medikamente (Beschwerde, S. 3). Bei ihr sei ein Abhängigkeitssyndrom, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Lebervergrösserung diagnostiziert worden (Beschwerde, S. 3; Bericht der Klinik E. vom 17. Mai 2022).