Alle diese Hilfsangebote nehme die Beschwerdeführerin an und sei froh über die Unterstützung. Sie habe angegeben, dass die Unterstützung durch das Helfernetz betreffend Wohnen und Gesundheit aktuell ausreichen würde und sie mit der Betreuung im Rahmen der freiwilligen Lohn- und Rentenverwaltung durch B. zufrieden sei. Vor diesem Hintergrund sei im Sinne des Verhältnismässig- keits- und Subsidiaritätsprinzips eine Beistandschaft zurzeit nicht angezeigt (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids).