Als bestimmte Angelegenheiten, welche die hilfsbedürftige Person nicht erledigen kann, kommen die Sorge um eine geeignete Wohnsituation, gesundheitliches Wohl, medizinische Betreuung und soziale Integration ebenso wie die Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten in Frage sowie in Kombination mit Art. 395 ZGB die Verwaltung von Einkommen und Vermögen (vgl. BIDER- BOST, a.a.O., N. 1, 2 und 11 zu Art. 394 ZGB).