2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen, Familiengericht, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, vom 3. Oktober 2022, aufzuheben und im Sinne der nachfolgenden Begründung zur antragsgemässen Errichtung einer Beistandschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. 4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen."