2. 2.1. Gegen vorgenannten ihr in begründeter Ausfertigung am 10. November 2022 zugestellten Entscheid (KEMN.2022.512 act. 49 f.) reichte die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau ein und beantragte: " 1. -3- Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen, Familiengericht, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, vom 3. Oktober 2022, sei aufzuheben und gemäss Antrag vom 25. August 2022 eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin einzurichten.