3. Auf Gerichtsgebühren sei gemäss § 37 Abs. 1 EG ZGB zu verzichten." Der Eingabe wurde eine von der Betroffenen ausgefüllte Meldung betreffend die eigene Hilfsbedürftigkeit/Beistandschaft vom 9. August 2022 beigelegt (KEMN.2022.512 act. 8) 1.2. Nach Anhörung der Betroffenen vom 20. September 2022 (KEMN.2022.512 act. 26 ff.) fällte das Familiengericht Zofingen am 3. Oktober 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2022.512 act. 38 ff.): " 1. Von der Errichtung einer Beistandschaft für A. wird abgesehen. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet."