{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-03-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-85_2023-03-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7101", "Checksum": "f8aba110007381db7f0d488bfcfb1bf0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 21.03.2023 XBE.2022.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:58:43", "Checksum": "25a325edd8c062b6dbe06f594de32e76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 21.03.2023 XBE.2022.85\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.85\n(KE.2022.390; KEMN.2022.512)\nArt. 28\n\nEntscheid vom 21. März 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin Corazza\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nvertreten durch lic. iur. Oliver Bulaty, Rechtsanwalt,\n[…]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 3. Oktober 2022\ngegenstand\n\nBetreff Prüfung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nAm 25. August 2022 erstattete B., Berufsbeiständin des Bereichs Soziales\nder Stadt Q., beim Familiengericht Zofingen eine Gefährdungsmeldung und\nbeantragte was folgt (KEMN.2022.512 act. 6 f.):\n\n\" Es sei die Befugnis zum Öffnen der Post und Betreten der Wohnräume zu\nerteilen.\n\n[…]\n\n1.\nFür A. sei eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für die Bereiche Finanzen, Administration, Wohnen, Gesundheit und Soziales Wohl zu errichten.\n\n2.\nAls Beistandsperson sei B. einzusetzen.\n\n3.\nAuf Gerichtsgebühren sei gemäss § 37 Abs. 1 EG ZGB zu verzichten.\"\n\nDer Eingabe wurde eine von der Betroffenen ausgefüllte Meldung betreffend die eigene Hilfsbedürftigkeit/Beistandschaft vom 9. August 2022 beigelegt (KEMN.2022.512 act. 8)\n\n1.2.\nNach Anhörung der Betroffenen vom 20. September 2022\n(KEMN.2022.512 act. 26 ff.) fällte das Familiengericht Zofingen am 3. Oktober 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2022.512 act. 38 ff.):\n\n\" 1.\nVon der Errichtung einer Beistandschaft für A. wird abgesehen.\n\n2.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen vorgenannten ihr in begründeter Ausfertigung am 10. November\n2022 zugestellten Entscheid (KEMN.2022.512 act. 49 f.) reichte die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Dezember\n2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\ndes Obergerichts des Kantons Aargau ein und beantragte:\n\n\" 1.\n-3-\n\nDer angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen, Familiengericht, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, vom 3. Oktober 2022, sei\naufzuheben und gemäss Antrag vom 25. August 2022 eine Beistandschaft\nfür die Beschwerdeführerin einzurichten.\n\n2.\nEventualiter sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen,\nFamiliengericht, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, vom 3. Oktober\n2022, aufzuheben und im Sinne der nachfolgenden Begründung zur antragsgemässen Errichtung einer Beistandschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats.\n\n4.\nEs sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.\"\n\n2.2.\nMit Schreiben vom 15. Dezember 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine\nVernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen\nEntscheids.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin-\ndes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als\neinzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO\nund § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1\nZiff. 5 Abs. 7 lit. b).\n\n1.2.\nZur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der\nbetroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist\nals betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.\n-4-\n\n1.3.\nDie Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes\nwegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006\n7001 ff., S. 7083).\n\n"}