4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Gysler, […], dessen gerichtlich auf Fr. 2'995.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten.