4. 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00, sowie die Kosten für die Vertretung der Betroffenen von Fr. 2'396.10, zusammen Fr. 3'896.10, werden der Beschwerdeführerin - 26 - auferlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Kindsvertreterin, lic. iur. Olivia Derungs Risch, […], für das Verfahren vor Obergericht mit einem Betrag von Fr. 2'396.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.