2.2. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Beiständin wird angewiesen, bis spätestens Ende September 2023 Anträge betreffend Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs bei der zuständigen Behörde (vgl. Erw. 6.4) zu stellen.