Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 64.80; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (Fr. 171.30) ergibt sich ein Honorar für die Kindsvertreterin von Fr. 2'396.10. - 25 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Die Einsichtnahme in den Bericht der Kinderpsychologin vom 17. Mai 2023 wird abgelehnt. 2. 2.1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Gysler, […], zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.