9.5. Bezüglich des festzusetzenden Honorars für die Kindsvertreterin ist von der Grundentschädigung für die fehlende Verhandlung 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) in Abzug zu bringen. Die zusätzlichen Eingaben der Kindsvertreterin werden mit einem Zuschlag von 20 % berücksichtigt (§ 6 Abs. 3 AnwT). Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt und die Kindsvertreterin bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingesetzt war, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 64.80;