Die zusätzlichen Eingaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren werden mit einem Zuschlag von 20 % berücksichtigt (§ 6 Abs. 3 AnwT). Angesichts dessen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Verfahren mandatiert wurde, entfällt ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 81.00; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (Fr. 214.15) ergibt sich ein Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin von Fr. 2'995.15.