9.4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kin- des- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen. Die Grundentschädigung ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Die zusätzlichen Eingaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren werden mit einem Zuschlag von 20 % berücksichtigt (§ 6 Abs. 3 AnwT).