9. 9.1. Gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten zuzüglich die Kosten für die Kindsvertretung - 24 - (Art. 95 Abs. 2 ZPO) gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 9.2. Eine Parteientschädigung an den Vater ist nicht auszurichten. Er ist nicht anwaltlich vertreten und es ist ihm im Rahmen seiner elterlichen Erziehungspflichten zuzumuten, die von ihm als richtig erachteten Massnahmen bezüglich seiner Kinder entschädigungslos zu vertreten.