8. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin über die Betroffenen zu bestätigen. Die begleiteten Besuche werden vorerst weitergeführt, wobei die Familienbegleiterin sowie die Beschwerdeführerin angewiesen werden, in Anwesenheit der Betroffenen Deutsch zu sprechen. Die Beiständin wird zudem beauftragt, bis spätestens Ende September 2023 Anträge betreffend Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs bei der zuständigen Behörde (vgl. Erw.