6.6.4. Im vorliegenden Fall hat die Prozessbeiständin in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2023 den Bericht der Kinderpsychologin vom 17. Mai 2023 zusammengefasst wiedergegeben und sämtliche wesentliche Ausführungen der Kinderpsychologin festgehalten. Die zusammengefassten Ausführungen der Prozessbeiständin stimmen mit den Ausführungen der Kinderpsychologin überein. Die Beschwerdeführerin hat mit Zustellung der Stellungnahme der Prozessbeiständin vom 7. Juni 2023 somit Kenntnis vom wesentlichen Inhalt des Berichts der Kinderpsychologin erhalten. Des Weiteren steht die Bekanntgabe des Berichts der Kinderpsychologin vom 17. Mai 2023 dem Kindeswohl der Betroffenen entgegen.