6.6.2. Die Beschwerdeführerin fordert in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2023 Einsicht in den Bericht der Kinderpsychologin vom 17. Mai 2023. 6.6.3. Nach Art. 449b ZGB besteht Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Bei Verweigerung der Einsichtnahme in ein Aktenstück ist auf dieses nur abzustellen, wenn die Behörde der am Verfahren beteiligten Person von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.