6.5.2. Der Umstand, dass die Familienbegleiterin und die Beschwerdeführerin sich jeweils auf Spanisch unterhalten, führte bei den Betroffenen zu einer zusätzlichen Verunsicherung. Die Auswechslung der Familienbegleiterin bietet jedoch wieder neuen Raum für weitere Konflikte und Beeinflussungsversuche der Eltern. Um dem nachvollziehbaren Unmut der Betroffenen darüber, dass die Beschwerdeführerin mit der Familienbegleiterin Spanisch spricht und sie die Gespräche daher nicht verstehen können, Rechnung zu tragen, wird der Familienbegleiterin sowie der Beschwerdeführerin die Weisung erteilt, in Anwesenheit der Betroffenen Deutsch zu sprechen. - 22 -