Bis auf Weiteres soll es demnach bei einem begleiteten Besuchsrecht von einem halben Tag pro Woche bleiben. Die Beiständin ist jedoch anzuweisen, bis spätestens Ende September 2023 Anträge betreffend Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs bei der zuständigen Behörde zu stellen. Sofern in diesem Zeitpunkt ein eherechtliches Verfahren hängig ist, sind die Anträge beim mit dem eherechtlichen Verfahren befassten Gericht einzureichen (vgl. Art. 275 Abs. 2 ZGB).