6.3. 6.3.1. Die Prozessbeiständin hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2023 mit Verweis auf die Unterlagen der Beiständin fest, dass auf eine Begleitung zum Schutz der Kinder nicht nach vier begleiteten Besuchen verzichtet werden könne. Es seien anlässlich eines Standortbestimmungsgesprächs am 7. Dezember 2022 weitere elf Besuchstermine am Dienstagnachmittag - 19 - vereinbart worden. Dies zeige deutlich, dass die Besuchsbegleitung wirklich notwendig sei und der Kontaktaufbau zwischen den Betroffenen und der Beschwerdeführerin noch sehr fragil sei.