6. 6.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz angeordnete Besuchs- und Ferienregelung. Sie bringt zusammengefasst vor, die diesbezügliche Anordnung werde von der Vorinstanz nicht begründet. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, der Beschwerdeführerin ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen und habe die Besonderheiten des Einzelfalles ausser Acht gelassen. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun in Q. wohne, nicht gewürdigt.