Mit der Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie der Aufgleisung einer psychologischen Begleitung und der Gewährleistung eines regelmässigen Austauschs sowohl mit der Familienbegleiterin als auch der Kinderpsychologin können zukünftig die Entwicklung der Situation der Betroffenen und die erzieherischen Kompetenzen der Beschwerdeführerin sowie des Vaters analysiert werden. Damit erübrigte sich die beantragte Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Eltern und es wird gewährleistet, dass die Beiständin bei veränderten Verhältnissen eine Anpassung der behördlichen Massnahmen beantragen kann.