5.3. Angesichts der seit Jahren anhaltenden elterlichen Konfliktdynamik, den glaubhaften Ausführungen der Betroffenen bezüglich Schläge und psychischen Erniedrigungen durch die Beschwerdeführerin und der dadurch für die Betroffenen im Rahmen der alternierenden Obhut bestehenden unzumutbaren Situation, hat die Vorinstanz zu Recht der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und die Obhut dem Vater zugeteilt. Es ist keine mildere Massnahme ersichtlich, mit welcher insbesondere die Interessenwahrung der Betroffenen hätte sichergestellt werden können. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen somit nicht pflichtwidrig ausgeübt. - 17 -