5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren das Vorgehen des Familiengerichts und hält fest, vor Erlass eines Endentscheides hätte der Bericht der Besuchsbegleiterin, welcher Informationen zu allfälligen Defiziten in den Erziehungsmethoden der Beschwerdeführerin und allfälligen Problematiken der Kinder geliefert hätte, abgewartet werden müssen (vgl. Beschwerde S. 12). Auch die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens beider Elternteile sei im vorliegenden Fall unerlässlich (vgl. Beschwerde S. 28).