4.9. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Vater wolle sich mit der alleinigen Obhut über die Betroffenen lediglich seinen Unterhaltsverpflichtungen entledigen (vgl. Beschwerde S. 18 f., 22 und 24), macht keine Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Vaters notwendig, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.