Der Elternkonflikt geht vorliegend zweifellos zu Lasten der Betroffenen, welche als Streitobjekte zwischen den Fronten der Eltern stehen. Der Umstand, dass bei beiden Elternteilen die Bindungstoleranz nicht optimal ist, vermag allerdings die Anordnung einer alternierenden Obhut nicht zu rechtfertigen. Vorliegend ist dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse und der Kontinuität der Betreuung der Betroffenen Vorzug zu geben. Der Vater ist seit dem 9. Juni 2022 Hauptbezugsperson der Betroffenen. Er ist in der Lage, auf die Bedürfnisse und Anliegen der Betroffenen einzugehen, er zeigt sich im Alltag der Betroffenen präsent und bietet ihnen eine strukturierte Betreuung.