Die Betroffene 2 erklärte, dass sie nicht im Hort essen wolle, da ihr Vater viel besser koche (vgl. Stellungnahme der Prozessbeiständin vom 12. Januar 2023). Trotz einer erheblichen Mehrbelastung seit der Zuteilung der alleinigen Obhut ist es dem Vater – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin – gelungen, Arbeitstätigkeit und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bringen. Der Vater führt überdies glaubhaft aus, über ein Netz von Betreuungspersonen zu verfügen, falls die Kinderbetreuung einmal nicht gewährleistet wäre (vgl. Beschwerdeantwort S. 16).