über die Betroffenen superprovisorisch entzogen wurde (act. 70 ff. in KEMN.2022.403), leben diese bei ihrem Vater. Anlässlich des Gesprächs der Betroffenen mit der Prozessbeiständin vom 5. Januar 2023 führte die Betroffene 1 aus, dass der Vater beim Mittagessen jeweils zuhause sei. In zwei Monaten sei es einmal vorgekommen, dass sie und ihre Schwester nur zu zweit zuhause gegessen hätten. Die Betroffene 2 erklärte, dass sie nicht im Hort essen wolle, da ihr Vater viel besser koche (vgl. Stellungnahme der Prozessbeiständin vom 12. Januar 2023).