Hinsichtlich des Kriteriums der Möglichkeit der persönlichen Betreuung ist die Obhutszuteilung an den Vater nicht zu beanstanden. Der Vater arbeitet in der IT-Branche und hat familienfreundliche Arbeitsbedingungen wie flexible Arbeitszeiten und Homeoffice (vgl. Beschwerdeantwort S. 19 f.). Bereits während der alternierenden Obhut hat der Vater keine Fremdbetreuung benötigt (vgl. Beschwerdeantwort S. 16 ff.). Seitdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juni 2022 das Aufenthaltsbestimmungsrecht - 15 -