Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Einflussnahme des Vaters auf die Betroffenen über das in solchen Streitsituationen übliche Mass hinausgeht. Die Betroffenen waren in der Lage, belastende Vorkommnisse bei der Beschwerdeführerin, ihre Ängste und Wünsche konkret zu schildern. Es gibt daher keinen Grund, an ihren Aussagen zu zweifeln und insbesondere auch nicht daran, dass sie sich beim Vater wohl und aufgehoben fühlen. 4.7. Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, dass der Vater nicht in der Lage sei, sich neben seinem Vollpensum noch während sieben Tagen pro Woche um die Betroffenen zu kümmern und dies ohne Hilfe von Drittpersonen (vgl. Beschwerde S. 14 f.).