Die Betroffenen haben im Rahmen der Gespräche mit den involvierten Fachpersonen, ihre Aussagen in Bezug auf die Beschwerdeführerin, den Elternkonflikt, die Obhut und den Besuchskontakt im Wesentlichen konstant wiederholt. Die Gespräche der Betroffenen mit der Prozessbeiständin, der Beiständin und der Kinderpsychologin sowie auch die vorinstanzlichen Anhörungen der Betroffenen fanden nicht in Anwesenheit des Vaters statt. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Einflussnahme des Vaters auf die Betroffenen über das in solchen Streitsituationen übliche Mass hinausgeht.