4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, den Betroffenen gehe es gemäss der Eingabe der Prozessbeiständin vom 7. Juni 2023 offensichtlich nicht gut, was gemäss der Beschwerdeführerin auf die Betreuung durch den Vater zurückzuführen sei (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2023 S. 5). Damit übersieht sie, dass der Gemütszustand der Betroffenen insbesondere durch die gestörte Mutter-Kind-Beziehung und den hochstrittigen Elternkonflikt beeinträchtigt wird. Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Zweifel daran, dass die Betroffenen zu ihrem Vater eine gute Beziehung haben.