4. 4.1. Die Beschwerdeführerin moniert, die Rolle des Vaters am familiären Konflikt sei nur äusserst marginal behandelt worden und macht geltend, der Vater sei zur Ausübung der alleinigen elterlichen Obhut nicht geeignet (vgl. Beschwerde S. 12). Wie die nachfolgenden Erwägungen jedoch zeigen, geht die Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und das Recht unrichtig angewendet, fehl.