Der Gefährdung der Entwicklung der Betroffenen kann nicht ohne einen Obhutswechsel zum Vater wirksam begegnet werden. Dass die Betroffenen ein weiteres Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin vehement ablehnen und von Fluchtplänen und Verteidigungsszenarien für Aufenthalte bei der Beschwerdeführerin zu Hause sprechen, zeigt, dass ihre Belastung sehr gross ist und eine mildere Kindesschutzmassnahme als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht umgesetzt werden könnten. Nur mit der Zuteilung der alleinigen elterlichen Obhut an den Vater ist es möglich, dass sich die Obhuts- und Familiensituation in Zukunft etwas beruhigt.