3.6. Zusammengefasst ergeben sich bei der Beschwerdeführerin Vorbehalte in der Konstanz der Beziehungsgestaltung zu den Betroffenen sowie dem Verständnis für und das Eingehen auf die Bedürfnisse der Betroffenen nach Verlässlichkeit, Sicherheit und Geborgenheit. Der hochstrittige Elternkonflikt und die schwerwiegenden Probleme in der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den Betroffenen führen zu einer erheblichen Gefährdung ihres Kindswohls, insbesondere bezüglich ihrer emotionalen und psychischen Gesundheit. Die Weiterführung der alternierenden Obhut ist somit mit dem Kindswohl nicht länger vereinbar.